Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot, Vertragsschluß
Allen – auch zukünftigen – Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers. Die Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, sind für Verkäufer unverbindlich.

II. Lieferung, Qualität, Preise usw.

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager oder –werk des
Verkäufers. Versendet Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers
an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die
Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – ab dem Zeitpunkt
auf dem Läufer über, an dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn,
dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt.

2. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen,
Tankwagen, Tankleichtern, Fässer, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk des Verkäufers durch Verwiegung
oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.

3. Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Läufer zu bezahlen.

4. Bei wasserseitiger Verladung gehen etwaige Minderbeladungs-, Kleinwasser- und Eiszuschläge sowie vom Käufer zu vertretene Überliegegelder zu dessen Lasten. Für Lade- und Löschzeiten sowie Liegegelder gelten die amtlich festgesetzten Bedingungen des Frachtausschusses für den Tankschiffverkehr auf Binnenwasserstraßen.

5. Bei Lieferung im Tanklleichter, Kesselwagen oder Rankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingagnstemperaturen keine Gewähr übernommen. Der Käufer hat die etwa erforderliche Energie/Wärme zur Aufheizung der Produkte auf seine Kosten zu stellen. Kesselwagen dürfen nur mit Dampf aufgeheizt werden.

6. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.

7. Ware, die vom Verkäufer bereits in für Endverbraucher bestimmten Gebinden oder Packungen geliefert wird, darf nur in unveränderter Aufmachung (farbliche Ausstattung, Warenteichen) weiterveräußert werden. Ware, die aus Leihgebinden oder Transportmitteln des Verkäufers abgefüllt oder von vornherein in Gebinden oder Transportmitteln des Käufers geliefert wird, darf beim Weiterverkauf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Verkäufers unter seinem Warenteichen oder seiner farblichen Ausstattung vertrieben werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist den Abnehmern des Käufers aufzuerlegen, soweit sie Wiederverkäufer sind.

8. Alle Produkte entsprechen einschlägigen nationalen bzw. internationalen Normen. Analysedaten werden nach den jeweiligen Normen und Methoden ermittelt. Im übrigen gilt DIN EN ISO 4259. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferungen im Rahmen üblicher Toleranzen.

9. Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers stehen, trotz der gebotenen Sorgfalt für ihn unvorhersehbar sind und ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, kann der Verkäufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder – bei längerer Behinderung – vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Dies gilt z. B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung des Transports, bei Störung der Versorgung der Verkäufer mit Rohölen und/oder Mineralölprodukten, insbesondere durch Ereignisse im Bereich von Rohölförderländern. Das gleiche gilt auch, wenn der Verkäufer aufgrund markttechnischer Gegebenheiten zu einer Veränderung des Raffineriedurchsatzes gezwungen ist und ihm infolgedessen die Lieferung unzumutbar wird, Führen die Ereignisse der im vorstehenden Absatz genannten Art zu einer erheblichen Erhöhung der Gestehungs- oder Beschaffungskosten des Verkäufers, so kann der Verkäufer den Preis auch bei Vereinbarung eines Festpreises entsprechend erhöhen. Lehnt der Käufer die Preiserhöhung ab oder erklärt er sich nicht unverzüglich, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder ihn fristlos kündigen.

10. Erhöhen sich aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen die Kostender Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers (z. B. durch Kleinwasserzuschläge oder durch höhere Transportkosten infolge Hochwassers oder Eisgangs), so kann der Verkäufer den Preis entsprechend erhöhen.

Ist dem Verkäufer aus dem im vorstehenden Absatz genannten Gründen die ausreichende Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers nicht möglich oder zumutbar, so hat er dies dem Käufer unverzüglich anzuzeigen und ihm mitzuteilen, ob und von welcher anderen Versorgungsbasis aus und zu welchen Preisen eine Belieferung möglich ist. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht befreit, wenn der Käufer den Bezug von einer anderen Versorgungsbasis ablehnt oder sich auf die Anzeige des Verkäufers hin nicht unverzüglich erklärt. Zusätzliche Frachten und sonstige Nebenkosten, die durch Inanspruchnahme der vom Verkäufer genannten neuen Versorgungsbasis entstehen, gehen zu Lasten des Läufers.

11. Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit zusätzlichen oder erhöhten öffentlichen Abgaben (z. B. Zöllen, Steuern) belastet werden, so ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung der sonstigen mit dem Preis abgegoltenen Nebenkosten (z. B. Frachten).

Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so ha der Käufer dem Verkäufer einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass dieser bei Übergabe der Ware dem Verkäufer vorliegt. Der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Käufer hat den Verkäufer von Nachteilen freizustellen.

13. Ist der Käufer ein Händler/Zwischenhändler, der keinen Besitz an der Ware erlangt oder wünscht er eine anonyme Versendung über einen Treuhänder (§ 12 MinöStDV), so haftet er dem Verkäufer gegenüber für die auf der Ware ruhenden bedingten Abgaben.

14. Bei Verkauf von zur Ausfuhr aus de Erhebungsgebiet bestimmter Ware ist der Käufer bei Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Käufer lautenden national oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehen Versandverfahren tu beantragen. Der Käufer informiert Verkäufer über die Beendigung des auf Verkäufer lautenden Versandverfahrens. Der Käufer stellt Verkäufer von jeglicher Verpflichtung und jeglicher Haftung frei, die Verkäufer trifft, weil das auf Verkäufer lautende Versandverfahren nicht oder nicht gemäß dem Liefervertrag zwischen Verkäufer und dem Käufer beendet wird, und zwar auch dann, wenn der Käufer dies nicht verschuldet hat.

III. Gewährleistung

Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der
Ve Verkäufer – unbeschadet seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Läufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn dem Verkäufer eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten – insbesondere auch der bereits gebrauchten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.

IV. Haftung

Verkäufer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht sind. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkt-Haftungsgesetz bleibt unberührt.